Fragen zu anderen Themen

Beförderung von Kindern in Kraftwagen

Das Gesetz kennt nicht den Begriff des "Kindersitzes“, sondern nur die der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtung .
Ist ein Personenkraftwagen nicht mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Sitz nicht in einem nach hinten gerichteten Rückhaltesystem („Maxi – Cosi“) befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in solchen Fällen automatisch selbst ab.

Achtung:
Diese Bestimmungen gelten nicht für die Beförderung in Taxifahrzeugen.


LPD Wien

Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung (SVA) - Verkehrsamt

Dietrichgasse 27, 1030 Wien
Telefon: +43 131 310 0

Erreichbarkeit

Das Verkehrsamt Wien befindet sich in Wien 3, Dietrichgasse 27.
Sie erreichen uns mit der U-Bahnlinie U3, Haltestelle Kardinal Nagl Platz oder mit der Autobuslinie 77A, Haltestelle Kardinal Nagl Platz. Wenn Sie mit der U3 anreisen benützen Sie den Aufgang Kardinal Nagl Platz. Ein Lift befindet sich jedoch nur beim Aufgang Keinergasse.


Grafik Polizei Recruting

Alle Informationen zur Neuaufnahme befinden sich unter www.polizeikarriere.gv.at .