Winterreifenpflicht

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Winterreifen bieten viele Vorteile. Zum einen ermöglichen sie eine bessere Haftung, da die spezielle Gummimischung ab sieben Grad Celsius den Härtungseffekt bei Kälteeinwirkung verhindert. Die Beschaffenheit der Lauffläche des Reifens sorgt für eine rasche Ableitung des Wassers und sorgt somit für mehr Schutz vor Aquaplaning. Auch der Bremsweg fällt wesentlich kürzer aus.

Nun zu den rechtlichen Voraussetzungen:
PKW und LKW bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen dürfen in der Zeit zwischen 1. November und 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis nur in Betrieb genommen werden, wenn Winterreifen an allen Rädern montiert sind. Winterreifen müssen hier eine Profiltiefe von 4mm (Radialreifen) oder 5mm (Diagonalreifen) aufweisen.

LKW mit einem höchstzugelassenem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen müssen im Zeitraum von 1. November bis 15. April mindestens an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen anbringen. Omnibusse sind von 1. November bis 15. März ebenfalls dazu verpflichtet. Bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen muss die Profiltiefe der Winterreifen 5mm (Radialreifen) und 6mm (Diagonalreifen) betragen.

Welche Reifen gelten als Winterreifen?
Als Winterreifen gelten jene, die mit der Aufschrift "M+S", "MS", "M.S.", "M/S", "M&S" oder "M-S" gekennzeichnet sind und die rechtlich vorgesehenen Profiltiefen ausweisen.


Artikel Nr: 334685
vom Mittwoch,  27.November 2019,  13:25 Uhr.

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