COVID19: Einreisekontrollen

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Aufgrund der aktuellen Situation wurden an den Grenzübergängen Maßnahmen getroffen. Welche Grenzübergänge geöffnet sind und welche Personen nach Österreich einreisen dürfen, finden Sie hier im Überblick. Mit 13. Mai 2020 kam es zu neuen Regelungen.

Mit 13. Mai 2020 wurden folgende Regelungen für die Grenzübergänge verordnet:

Uneingeschränkt geöffnet:
• Bad Radkersburg – Gornja Radgona
• Sicheldorf – Gederovci (Gederovci)
• Spielfeld (Autobahn) – Sentilj (Avtocesta)
• Spielfeld (Bahnhof) – Sentilj

Eingeschränkt geöffnete Grenzübergänge (täglich geöffnet von 08:00 bis 18:00 Uhr)
• Berghausen – Svecina
• Pölten – Gerlinci (für Land- und Forstwirtschaft)
• St. Anna am Aigen – Kramarovci (für Land- und Forstwirtschaft)

Eingeschränkt geöffnete Grenzübergänge (täglich geöffnet von 05:00 bis 21:00 Uhr)
• Mureck – Trate
• Radlpaß – Radlje

Eingeschränkt geöffnete Grenzübergänge (täglich geöffnet von 05:00 bis 08:00 Uhr und von 16:00 bis 19:00 Uhr)
• Langegg – Jurij
• Zelting – Cankova

Eingeschränkt geöffnete Grenzübergänge (täglich geöffnet von 05:00 bis 07:00 Uhr und von 17:00 bis 19:00 Uhr)
• Spielfeld Bundesstraße – Sentilj (Magistrala)

!! Die Grenzübergänge St. Anna am Aigen – Kramarovc, Zelting – Cankova, Langegg – Jurij und Pölten – Gerlinci werden voraussichtlich erst mit 15. Mai 2020 passierbar sein. Hier bedarf es noch rechtlicher und organisatorischer Regelungen von slowenischer Seite.

Seit 20. März 2020 finden an den geöffneten Grenzübergängen außerdem Einreisekontrollen statt.

Folgenden Personen ist es gestattet, von Slowenien nach Österreich einzureisen.
• Personen, die ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich führen und vorweisen, dass der Test auf SARS-CoV-2 negativ ist.
! Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.
• Personen, die österreichische Staatsbürger sind, oder ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Sie müssen sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten.
• Personen, die durch Österreich ohne Zwischenstopp durchreisen (Urlaubsheimreise), sofern deren Ausreise sichergestellt ist.

Von dieser Regelung ausgenommen sind:
• Güterverkehr
• Gewerblicher Verkehr mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung
• Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Pendlerverkehr: Pendler brauchen eine Bestätigung über ein geltendes Arbeitsverhältnis in Österreich und müssen sich bei der Einreise einer gesundheitlichen Untersuchung unterziehen. Bei einer Ablehnung dieser Untersuchung oder bei einem negativen Ergebnis folgt eine "Abweisung" (keine Einreise nach Österreich).

Einreise von in Österreich lebenden Personen
In Österreich lebende Personen, die nach Slowenien einreisen und sich dort (bspw. für Einkäufe) aufhalten, sind bei der Rückreise nach Österreich zu einer 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichtet. Diese ist unverzüglich anzutreten.


Artikel Nr: 340508
vom Freitag,  20.März 2020,  13:20 Uhr.

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