Seien Sie Vorbild, tragen Sie Helm!

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2019 kamen bereits sechs Menschen nach einem Verkehrsunfall mit einem E-Bike ums Leben, 16 Menschen nach einem Fahrradunfall. Die Polizei gibt Tipps für ein sicheres Verhalten im Straßenverkehr, und informiert, welche Vorschriften Sie beachten müssen.

ACHTUNG: Helmpflicht bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

Für Radfahrer, E-Scooter-Fahrer und Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die auf einem Fahrrad mitgeführt oder in einem Fahrradanhänger befördert werden, besteht Helmpflicht. Über weitere Vorschriften und Tipps, wie Sie sich vor einem Verkehrsunfall schützen können, lesen Sie im folgenden Artikel.

Auch die Geschwindigkeit sollte angemessen sein

E-Bike- und E-Scooter-Antriebe dürfen nicht mehr als 600 Watt höchst zulässige Leistung sowie eine Bauartgeschwindigkeit von max. 25 km/h aufweisen. Werden diese Grenzen überschritten, handelt es sich um ein Kraftfahrzeug. Erfolgt eine zusätzliche Unterstützung mit Muskelkraft (z.B. Pedalantrieb), darf, sofern es die Fahrzeug- und Verkehrsverhältnisse erlauben, auch schneller gefahren werden. Das Fahren mit E-Scootern auf Gehsteigen und Gehwegen ist verboten, außer die Verkehrsbehörde erlaubt es per Verordnung, dann darf mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

Radfahrer dürfen sich Radfahrerüberfahrten, an denen der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.

Ganz wichtig: Sichtbar machen!

Fahrrad und Anhänger müssen beleuchtet sein; idealerweise mit modernen, leistungsfähigen LED-Blink-Lichtern, die auch am Tag gut sichtbar sind. Sie sollten, wenn möglich, mit einer Standlichtfunktion ausgestattet sein. Reflektierende Gegenstände, die am Fahrrad oder Fahrradanhänger montiert sind, sowie eine Warnkleidung (beispielsweise eine Warnweste) bringen zusätzliche Sicherheit.

Was ist beim Transport von Kindern zu beachten?

Fahrradanhänger müssen mit einer betriebssicheren Kupplung mit dem Fahrrad verbunden sein. Sie müssen mit einer unabhängigen Lichtanlage sowie mit Rücklichtern und Rückstrahlern an allen Seiten ausgestattet sein. Werden Personen transportiert, müssen geeignete Rückhalteeinrichtungen und eine mindestens 1,5 m hohe, biegsame Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel vorhanden sein. Räder und Speichen müssen abgedeckt sein. Außerdem soll durch Vorrichtungen oder die Bauweise ein Hinausbeugen bzw. Berühren der Fahrbahn verhindert werden.

Der Kindersitz muss mit dem Fahrrad fest verbunden und hinter dem Sattel angebracht sein. Er darf den Fahrer nicht behindern. Der Sitz muss über ein Gurtsystem verfügen, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann sowie über einen höhenverstellbaren Beinschutz. Es muss sichergestellt sein, dass die Beine nicht in die Speichen gelangen. Die Lehne muss eine Kopfstütze aufweisen.

Unsere konkreten Tipps für Sie

• Planen Sie ungefährliche Fahrstrecken und benutzen Sie Fahrradanlagen, Radwege oder Fahrradstreifen. Sind diese nicht vorhanden, wählen Sie verkehrsberuhigte Zonen, beispielsweise Begegnungszonen oder 30 km/h-Zonen.

• Schieben Sie bei gefährlichen, unübersichtlichen Kreuzungen das Fahrrad vorübergehend, dabei können Sie auch Gehsteige und Schutzwege benützen.

• Fahren Sie defensiv und bedenken Sie mögliche Fehler anderer, stärkerer Verkehrsteilnehmer mit (Sichtproblematik/Bremswege).

• Suchen Sie den Blickkontakt zu anderen Verkehrsteilnehmern, wenn Sie sich nicht gesehen (übersehen) fühlen. Bedenken Sie, dass Sie ungeschützt sind, ein Erzwingen des Rechts (z.B. Vorrang) kann mit Lebensgefahr verbunden sein.

• Meiden Sie zu knappe Abstände bei der Vorbeifahrt an Hindernissen (Dooringgefahr).

• Denken Sie bei einem Mischverkehr mit Fußgängern daran, dass Sie, wenn Sie von hinten kommen, nicht wahrgenommen werden. Es sind daher immer für den Radfahrer unerwartete Reaktionen von Fußgängern zu erwarten. Deshalb ist Abstand halten beim Vorbeifahren sehr wichtig.

• Bedenken Sie bei Rechtsabbiegern den toten Winkel der anderen Verkehrsteilnehmer (insbesondere Lenkern von LKWs, Bussen, Schienenfahrzeugen) mit.


Artikel Nr: 328605
vom Freitag,  09.August 2019,  13:46 Uhr.

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