Versammlung

Was ist eine Versammlung?

Versammlung (Kundgebung, Demonstration) im Sinne des Versammlungsgesetzes ist nach der Rechtsprechung eine Zusammenkunft mehrerer (mindestens drei) Menschen, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.

KEINE Versammlungen im Sinn des Versammlungsgesetzes sind:

Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Prozessionen, Wallfahrten, Leichenbegängnisse

Anzeigen einer Versammlung

Eine Versammlung ist in Vorarlberg bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder wenn die Versammlung in Bregenz stattfindet, bei der Landespolizeidirektion Vorarlberg, vom Veranstalter wenigstens 48 Stunden (Datum des Einlangens bei der Behörde!) vor ihrer beabsichtigten Abhaltung, schriftlich (und unterschrieben) anzuzeigen.
Bei der Übermittlung per E-Mail ist darauf zu achten, dass die erforderliche Unterschrift auf der Versammlungsanzeige mit eingescannt ist. Die Anzeige ist gebührenfrei.

Findet die Versammlung auf öffentlichen Straßen (§ 1 StVO) statt, so ist sie gemäß § 86 StVO drei Tage vor der Durchführung schriftlich an die zuständigen Straßenverkehrsbehörden (Gemeindestraßen bei Gemeinde, Landes- und Bundesstraße bei Bezirkshauptmannschaft und Autobahnen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung) anzuzeigen.

Eine Versammlungsanzeige muss Folgendes beinhalten:

  • Zweck (Thema) der Versammlung
  • präzise Angabe des Versammlungsortes (bei Standkundgebungen) bzw. genaue Route (bei Märschen)
  • Zeit (Datum, Beginn und Ende)
  • Veranstalter (Name, Adresse, und wenn möglich Mailadresse und Telefonnummer, um etwaige Modalitäten gleich am Telefon klären zu können)

Es kann auch ein Verein oder eine andere juristische Person als Veranstalter auftreten. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass eine solche Versammlungsanzeige von den zur Außenvertretung befugten Personen statutengemäß unterfertigt ist.

Weiters sollten folgende Angaben in der Versammlungsanzeige enthalten sein

  • erwartete Teilnehmeranzahl
  • verwendete Hilfsmittel (z.B. Transparente, Flugzettel, Lautsprecher, KFZ mit Kennzeichenangabe...)

Es ist zwar ausreichend, wenn die Versammlungsanzeige erst 48 Stunden vor dem Beginn der Versammlung bei der jeweiligen Behörde einlangt. Jedoch ist es anzuraten, die Anzeige so bald wie möglich an die Behörde zu senden (es wird dadurch der beabsichtige Versammlungsort „reserviert“ bzw. bleibt mehr Zeit, die Modalitäten im Vorfeld zu klären).

Über die Anzeige einer Versammlung kann man eine Bescheinigung verlangen.

Beachten Sie:

Jede Versammlung hat einen Schutzbereich. Dieser beträgt nach der gesetzlichen Bestimmung 50 Meter, kann jedoch von der Behörde verkleinert oder vergrößert werden. Eine Versammlung im Schutzbereich einer anderen Versammlung ist verboten.

Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag tagt, darf im Umkreis von 300 Metern von ihrem Sitze (in Vorarlberg also vom Gebäude des Landtags aus) keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden (§ 7 Versammlungsgesetz).

Gemäß § 8 Versammlungsgesetz dürfen Ausländer weder als Veranstalter noch als Ordner oder Leiter einer Versammlung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten auftreten.

Es ist verboten sich bei Versammlungen zu vermummen, Waffen zu tragen oder Gegenstände bei sich zu haben, die geeignet sind und nur dazu dienen Gewalt gegen Menschen oder Sachen zu üben (§§ 9 und 9a Versammlungsgesetz).

Für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Versammlung haben der Leiter (Veranstalter) und die von ihm eingesetzten Ordner zu sorgen (§ 11 Versammlungsgesetz).

Pro zehn Teilnehmer an der Versammlung sollte zumindest ein gekennzeichneter Ordner vom Versammlungsleiter eingeteilt sein.

Untersagung einer Versammlung:

Eine Versammlung ist von der Behörde zu untersagen, wenn deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, die Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet.


Empfänger der Versammlungsanzeige ist grundsätzlich die Bezirkshauptmannschaft, die für den jeweiligen Versammlungsort zuständig. Im Gemeindegebiet der Stadt Bregenz ist die Landespolizeidirektion Vorarlberg zuständig.

BH Bludenz, Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz, bhbludenz@vorarlberg.at

BH Bregenz, Bahnhofstraße 41, 6900 Bregenz, bhbregenz@vorarlberg.at

BH Dornbirn, Klaudiastraße 2, 6850 Dornbirn, bhdornbirn@vorarlberg.at

BH Feldkirch, Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch, bhfeldkirch@vorarlberg.at

LPD Vorarlberg (für Versammlungen im Gemeindegebiet der Stadt Bregenz): Bahnhofstraße 45, 6900 Bregenz, lpd-v@polizei.gv.at


Kontakt

Landespolizeidirektion Vorarlberg
Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche
Abteilung (SVA)

Bahnhofstraße 45
6900 Bregenz
Telefon: +43 59133 80
E-Mail: lpd-v@polizei.gv.at



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Grafik Polizei Recruting

Alle Informationen zur Neuaufnahme befinden sich unter www.polizeikarriere.gv.at .