Egal, ob bei einem Verkehrsunfall das eigene Fahrzeug oder einer anderen Person beschädigt wurde – wichtig ist, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um weitere Schäden zu verhindern.
Zu den ersten Schritten gehört, die Unfallstelle abzusichern, um andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu schützen. Dafür wird das Warndreieck aufgestellt und die Warnblinkanlage eingeschaltet. Falls sich Personen im Gefahrenbereich befinden, ist es wichtig, sie in Sicherheit zu bringen. Sind Personen verletzt worden, sind Polizei und Rettung unverzüglich zu verständigen.
Ebenso wichtig ist die Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhaltes. Das bedeutet, dass betroffene Personen auf das Eintreffen der Polizei warten müssen, um eine Aussage zu machen.
Wenn eine Person Zeuge von einem Verkehrsunfall wird und merkt, dass dabei Menschen verletzt wurden, ist diese ebenfalls verpflichtet, erforderliche und zumutbare Hilfe zu leisten. Unzumutbar wird Hilfe nur, wenn sie mit einer erheblichen eigenen Gefährdung verbunden wäre.
Wann muss die Polizei verständigt werden
Können Beteiligte bei einem Unfall mit bloßem Blechschaden ihre Personalien, Name und Anschrift, nachweisen, müssen sie nicht die Polizei verständigen. Sollte dies nicht möglich sein oder wurden Personen verletzt, ist die Polizei unverzüglich zu verständigen. Unverzüglich bedeutet, gleich den Polizeinotruf unter 133 zu wählen oder falls kein Mobiltelefon zur Verfügung steht, eine andere Person darum bitten oder die nächste Polizeiinspektion oder Telefonmöglichkeit aufzusuchen. Allenfalls liegt ein Verdacht der Fahrerflucht vor.
Artikel Nr: 435581
vom Freitag,
25.Oktober 2024,
08:00 Uhr.
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