Wer gerne Verkleidungen und Gruselspaß hat, für den kommt bald wieder ein Jahreshighlight. Richtig! Es ist wieder Halloween-Zeit! So manches Kind und mancher Jugendliche hat schon Wochen vorher ein Kostüm und Schminke zu Hause und freut sich auf einen Süßigkeiten-Streifzug oder eine Party mit Freundinnen und Freunden. Und wenn die Nachbarn oder Nachbarinnen nicht zu Hause sind? Dann wird ihnen natürlich ein Streich gespielt! Aber Vorsicht! So mancher Streich ist alles andere als harmlos!
Bitte denken Sie daran: Das Delikt der Sachbeschädigung nach § 125/126 StGB wird durch die Aufrechterhaltung von Brauchtum NICHT aufgehoben! Anzeigen wegen Sachbeschädigung werden auch zu Halloween erstattet. Mutwillige und schlimmstenfalls dauerhafte Zerstörungen, etwa durch die Verwendung von Farbbeuteln, Sprays oder Feuerwerkskörpern, sind zu unterlassen.
Kinder unter 14 Jahren sind zwar noch nicht haftbar, allerdings werden Sachbeschädigungen an Halloween in zunehmendem Maße auch von Jugendlichen und alkoholisierten Erwachsenen begangen, bzw. können Erziehungsberechtigte für von Minderjährigen begangene Schäden haftbar gemacht werden. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen dringend empfehlen, sich für ein paar Minuten "Spaß" nicht strafbar zu machen und auch Ihrem Kind vorab seine Grenzen zu erklären.
Je nach Alter der Halloween-Feiernden sollte außerdem unbedingt mindestens ein Erwachsener oder eine Erwachsene auf den Streifzug mitgeschickt werden, auch wenn diese nur im eigenen Wohnblock oder auf der eigenen Straße unterwegs sind.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen und Ihren Kindern trotzdem viel (Grusel)Spaß und viel Erfolg beim Süßigkeiten-Einsammeln.
Artikel Nr: 435533
vom Donnerstag,
31.Oktober 2024,
08:00 Uhr.
Reaktionen bitte an die LPD Wien