Umschreibung/Austausch ausländischer Führerscheine
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EWR – Führerscheine
Die von EWR - Ländern ausgestellten Führerscheine sind in Österreich unbeschränkt gültig, solange kein Fristablauf vorliegt, der Inhaber auf dem Foto einwandfrei erkennbar ist und alle Eintragungen gut lesbar sind. EWR – Führerscheine müssen daher auch nicht umgeschrieben werden, wenn der Inhaber seinen Hauptwohnsitz in Österreich begründet.
Für einen gewünschten Umtausch auf einen österreichischen Führerschein sind grundsätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- ausgefülltes Antragsformular
- Führerschein im Original + 1 Kopie (allenfalls Verlust- oder Diebstahlsanzeige im Original + 1 Kopie)
- 1 Passbild
- Meldezettel im Original + 1 Kopie
- Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen oder Lichtbildausweis für EWR-Bürger/innen (MA35), wenn nach dem 1.1.2006 eingereist
- Reisepass/Personalausweis im Original + 1 Kopie
- Bei Nicht–EWR–Staatsbürgerschaft Aufenthaltstitel im Original + 1 Kopie
Im Einzelfall können auch noch andere Nachweise erforderlich sein.
Hinweis für Besitzer der Klassen C/C1 oder D/D1:
Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, jedoch spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich.
Für die Verlängerung dieser Klassen informieren Sie sich bitte hier
Folgende Staaten gehören zum EWR: Belgien, Bulgarien, Cypern, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn.
Nicht – EWR – Führerscheine
Personen mit einer im Nicht-EWR-Staat erworbenen Lenkberechtigung (Führerschein) dürfen ab dem Zeitpunkt der Hauptwohnsitzbegründung (Einreise in das Bundesgebiet Österreich, Meldezettel) für die Dauer von 6 Monaten ein Kraftfahrzeug lenken.
Als Nachweis der Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gilt der im Heimatland erworbene Führerschein. Dieser Führerschein muss entweder in deutscher Sprache abgefasst oder in die Klassen A bis E unterteilt sein und die Farbe rosa haben. Personen, die nicht solche Führerscheine besitzen, dürfen in Österreich nur dann ein Fahrzeug lenken, wenn sie einen internationalen Führerschein haben oder die beglaubigte Übersetzung ihres Führerscheines mit sich führen. Der internationale Führerschein ist immer nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein gültig
Für die Umschreibung von Nicht – EWR – Führerscheinen müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Hauptwohnsitz in Österreich.
- Der Antragsteller ist verpflichtet nachzuweisen, zum Zeitpunkt des Erwerbes der ausländischen Lenkberechtigung den Hauptwohnsitz oder den Aufenthalt im Ausmaß von mindestens 6 (sechs) Monaten im Erteilungsstaat gehabt zu haben. Dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat.
- Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen notwendig:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Ärztliches Gutachten (das ärztliche Gutachten darf nicht älter als 18 Monate und nur von einem ermächtigten Arzt erstellt sein. Die Liste der ermächtigten Ärzte liegt in jedem Bezirkspolizeikommissariat, beim ARBÖ, ÖAMTC und im Verkehrsamt Wien) auf.
- Übersetzung des Führerscheines (eine Übersetzung des Führerscheines ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Umfang der erteilten Klasse(n) oder der Gültigkeitsbeginn bzw. das Gültigkeitsende nicht ersichtlich ist; eine Übersetzung ist zum Beispiel nicht erforderlich für Bosnien - Herzegowina, Serbien und Montenegro, Kroatien, Schweiz, Türkei; für Israel ist eine Übersetzung der Botschaft erforderlich.
- Reisepass im Original und 2 Kopien
- Meldezettel im Original und 1 Kopie
- Führerschein im Original und 2 Kopien
- 1 Passbild (36-45 mm x 28-35 mm)
- Unterlagen für die praktische Prüfung.
Im Einzelfall können auch noch andere Unterlagen erforderlich sein.
Praktische Prüfung für Besitzer einer Nicht – EWR – Lenkberechtigung
Die praktische Prüfung ist auf einem Fahrschulfahrzeug abzulegen.
Wird die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt, wird auch der Führerschein auf entsprechende Kraftfahrzeuge eingeschränkt.
Bei Führerscheinen aus folgenden Staaten ist keine praktische Fahrprüfung erforderlich:
Für alle Klassen |
Für die Klasse B |
Andorra |
Australien |
Gibraltar |
Bosnien - Herzegowina |
Guernsey |
Hongkong |
Insel Man |
Israel |
Japan |
Kanada |
Jersey |
Neuseeland |
Monaco |
Nordmazedonien |
Montenegro |
Republik Südafrika |
San Marino |
Republik Korea |
Schweiz |
Vereinigte Arabische Emirate |
Serbien |
Vereinigte Staaten von Amerika |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland |
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