Örtliche Zuständigkeit außerhalb Wiens
Zuständige Stellen zur Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung
Inland
Außerhalb von Wien sind die Landespolizeidirektionen beziehungsweise die Polizeikommissariate oder Gemeinden/Bürgermeister zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nicht nach dem Hauptwohnsitz des Antragsstellers.
Ausland
Im Ausland sind die österreichischen Vertretungsbehörden (Botschaft bzw. Generalkonsulat) zuständig.
Arten der Strafregisterbescheinigung
Strafregisterbescheinigung (Standard)
Gibt Auskunft über strafgerichtlichen Verurteilungen und deren Mitteilungen betreffend Vollzugsmaßnahmen etc.
- von österreichischen Justizbehörden
- die von ausländischen Justizbehörden übermittelt wurden
- über Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft
- und Personen, die in Österreich einen Wohnsitz besitzen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
- sowie ausländische Verurteilungen aufgrund von internationalen Abkommen
Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendfürsorge bzw. Pflege und Betreuung
Die "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" sowie die "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" geben darüber Auskunft, ob Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und damit zusammenhängende Einträge wie gerichtliche Tätigkeitsverbote im Strafregister eingetragen und entsprechend gekennzeichnet sind oder nicht.
Strafregisterbescheinigung für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU und des Vereinigten Königreichs
Im Zuge der Ausstellung einer österreichischen Strafregisterbescheinigung kann zusätzlich auch eine Abfrage aus dem Strafregister NUR des Herkunftsstaates des Antragstellers beantragt werden.
Hinweis: Es gibt kein europäisches (EU-) Strafregister bzw. internationales Strafregister, in dem alle europäischen oder weltweiten strafrechtlichen Verurteilungen gespeichert sind.
Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
Zur Prüfung der Eignung für die Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen Tätigkeit
- im Bereich der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11 StGB), der Herstellung, der Verarbeitung oder des Handels von oder mit Schieß- und Sprengmitteln (§ 13 und § 19 SprG 2010), des Erwerbs, des Verbringens, des Besitzes oder der Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (§ 10 Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997) oder
- in einem Sprengungsunternehmen (§ 132 GewO 1994), Pyrotechnikunternehmen (§ 107 GewO 1994), im Sicherheitsgewerbe (§ 129 GewO 1994) oder Waffengewerbe (§ 139 GewO 1994)