Im Strafregister werden alle strafgerichtliche Verurteilungen für das gesamte Bundesgebiet in Evidenz gehalten (nähere Information: siehe Strafregistergesetz)
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Für viele Tätigkeiten und Berufe ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich.
Arten von Strafregisterbescheinigungen
Arten |
Inhalt |
§ 10 Abs. 1 Strafregisterbescheinigung (= „normale“) |
Alle Verurteilungen und deren Mitteilung betr. Vollzugsmaßnahmen etc.
- von österreichischen Justizbehörden
- die von ausländischen Justizbehörden übermittelt wurden
und zwar über
- Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und
- Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder
Aufenthalt besitzen
und
ausländische Verurteilungen aufgrund von internationalen Abkommen
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§ 10 Abs. 1a Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge* |
Nur Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (= 10. Abschnitt des StGB / „Sexualdelikte“), sowie
- Tätigkeitsverbote gemäß § 220b StGB,
- Anordnungen der gerichtlichen Aufsicht gemäß § 52a StGB und
- Weisungen gemäß § 51 Weisungen in diesem Zusammenhang.
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§ 10 Abs. 1c Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung* |
§ 10a Strafregisterbescheinigung für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU |
Im Zuge der Ausstellung einer österr. Strafregisterbescheinigung kann zusätzlich auch eine Abfrage aus dem Strafregister*) des Herkunftsstaates des Antragsteller beantragt werden. *) Hinweis: Es gibt kein europäisches (EU-)Strafregister bzw. „europäisches (EU-)Führungszeugnis“, sowie auch kein(e) internationales Strafregister(abfrage), in dem alle europäischen oder weltweiten strafrechtlichen Verurteilungen gespeichert sind.
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*) Anmerkung: Die beiden Sonderformen der Strafregisterbescheinigung besitzen den gleichen Auskunftsumfang!
Möglichkeiten der Antragstellung
Eine Strafregisterbescheinigung (umgangssprachlich auch Leumunds-, (polizeiliches) Führungs- oder Sittenzeugnis) kann nur auf folgenden Arten und nur bei folgenden Behörden (keine „Privatanbieter“!) beantragt werden:
- Online / per Internet mittels Handysignatur/Bürgerkarte
nur bei der Landespolizeidirektion Wien/Strafregisteramt (NICHT bei „Privatanbietern“ oder auf privaten Internetseiten!) – siehe Hyperlinks:
- oder persönlich:* Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 10 Abs. 2 Strafregistergesetz nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers.
- In Österreich: in den Landespolizeidirektionen bzw. Polizeikommissariaten oder Gemeinden/Bürgermeistern – siehe weitere Details: Ausstellungsbehörden

*) Achtung: In Anbetracht der aktuellen COVID-19-Situation können vor Ort aufgrund der unterschiedlichen räumlichen und/oder personellen Gegebenheiten verschiedene Maßnahmen getroffen worden sein, wie z.B. Einbringung des Antrages per E-Mail, elektronische Terminvergabe in einigen Gemeindeämtern usw., weshalb eine telefonische Vorinformation in der betreffenden Dienststelle empfohlen wird.
Wiener Polizeikommissariate
Detailinformationen zu diesem und weiteren diesbezüglich Themen stehen auf folgenden Internetseiten zur Verfügung: