Freiheitsentziehung, Gefährliche Drohung, Beharrliche Verfolgung oder Hausfriedensbruch sind eine von mehreren Delikten, die im österreichischen Strafgesetzbuch als Straftaten gegen die Freiheit aufgezählt werden. In diesem Artikel gehen wir auf die vier genannten Delikte näher ein.
Freiheitsentziehung
Hält eine Person einen anderen Menschen widerrechtlich gefangen oder entzieht ihm auf anderer Weise die persönliche Freiheit begeht eine Freiheitsentziehung. Eine Person ist gefangen gehalten, wenn sie daran gehindert wird, einen abgegrenzten Raum zu verlassen. Dazu zählen auch Kfz, Flugzeug oder Wohnwagen. Als Tatmittel zählt das Versperren einer Tür, Einsetzen von chemischen Mittel wie z.B Drogen oder auch die Anwendung von Gewalt oder Drohung dazu. Ein Opfer ist gefangen, wenn es ihr nicht zumutbar ist, den Raum ohne Gefahr zu verlassen.
Bei der Entziehung der Freiheit auf anderer Weise handelt es sich um eine schwerwiegende Einschränkung gegen die persönliche Freiheit wie Knebeln, Betäuben, Unter-Wasser-Halten oder das Wegnehmen einer Leiter, die für das Herabsteigen vom Baum benötigt wird.
Die Dauer der Freiheitsbeschränkung richtet sich je nach Einzelfall und Umstand ab.
Gefährliche Drohung
Eine Person bedroht gefährlich das Opfer, um es in Furcht und Schrecken zu versetzen. Hier ist es nicht notwendig, dass das Opfer die Drohung selbst wahrnimmt. Spricht der Täter die Drohung gegen den Bedrohten bei dessen Angehörigen oder Freunden aus, ist der Tatbestand genauso erfüllt.
Beharrliche Verfolgung (Stalking)
Eine Person wird widerrechtlich beharrlich verfolgt. Beharrlich verfolgt heißt, dass das Opfer über einen längeren Zeitraum in ihrer Lebensweise eingeschränkt ist. Der Ex-Freund will die Trennung von seiner Verflossenen nicht wahrhaben und verfolgt sie regelmäßig. Er sucht sie zu Hause auf, bei der Arbeit, schreibt ihr täglich Nachrichten und ruft sie an. Auch die Aufforderung damit aufzuhören, kommt er nicht nach. Der Täter geht sogar weiter und fordert andere Personen auf, mit seiner Ex-Freundin Kontakt aufzunehmen. Unter Verwendung von personsbezogen Daten seiner Ex-Freundin bestellt der Täter Waren für sie.
Hausfriedensbruch
Wer in die Wohnstätte einer anderen Person mit Gewalt oder mit Drohung durch Gewalt eindringt, begeht Hausfriedensbruch. Zur Wohnstätte gehören nicht nur Wohnräume, Schlafräume und Wirtschaftsräume, sondern auch Nebenräume wie Bad, Toilette, Wasch- und Trockenräume sowie Flur. Ebenfalls zählen Wohnwägen, Campingbusse, Zelte, Schiffe oder Hausboote zu Wohnstätten.
Schwerer Hausfriedensbruch ist, wenn der Täter mit Gewalt oder mit Drohung durch Gewalt eindringt, um Gewalt gegen eine in der Wohnstätte befindliche Person oder Sache ausüben möchte, wenn der Täter Waffen mitführt, die den Widerstand des Opfers verhindern soll oder wenn das Eindringen durch mehrere Personen erzwungen wird. Tatobjekte sind Wohnstätten, Häuser, abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst bestimmt sind oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dienen.
Artikel Nr: 425613
vom Freitag,
05.April 2024,
15:13 Uhr.
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