Die Polizei

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Serie Jugend & Recht: Thema "Versammlungen".

Auf Streife gehen, den Verkehr regeln oder Kriminalfälle lösen – das Aufgabengebiet der Polizei ist breit gefächert. Neben der täglichen Praxis im Arbeitsalltag besuchen Polizistinnen und Polizisten laufend Aus- und Fortbildungen, um sich flexibel an neue Entwicklungen anzupassen. In der Bevölkerung genießt die Polizei ein hohes Vertrauen, dennoch werden Amtshandlungen von verschiedenen Personen genauer betrachtet, mit dem filmenden Handy im Gebäck.

Polizeiliche Aufgabenerfüllung
Die Polizeikräfte erfüllen ihre Aufgaben nach gesetzlichen Vorgaben. Im Rahmen ihres Polizeidienstes sind Polizistinnen und Polizisten berechtigt, Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden. Darunter zählen auch Polizeikontrollen. Steht ein konkreter Verdacht im Raum wie zB eine strafbare Handlung, darf die Polizei den Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift erfassen. Werden Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren an Orten angehalten, die eine Gefahr darstellen oder zu Zeiten, an denen sie längst zu Hause hätten sein müssen, werden unverzüglich die Erziehungsberechtigen verständigt.

Filmen von Amtshandlungen
Grundsätzlich ist das Filmen oder Fotografieren eines Polizisten oder einer Amtshandlung mit Videokameras und Handys in der Öffentlichkeit nicht verboten. Wird durch das Fotografieren oder Filmen die Privatsphäre des Opfers oder des Täters gefährdet, so ist die Polizei ermächtigt, eine Wegweisung aussprechen. In diesem Fall müssen unbeteiligte Personen den Vorfallsort verlassen.

Jeder Mensch hat das Recht auf sein eigenes Bild. Diese Beschränkung ist im Urheberrechtsgesetz geregelt. Somit ist es nicht erlaubt, ungefragt, Bilder oder Videos von Personen ins Internet zu stellen, sie zu verbreiten oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei so einem Handeln macht man sich strafbar.


Artikel Nr: 428399
vom Freitag,  07.Juni 2024,  15:17 Uhr.

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