Kinder haben das Recht in einer Umgebung aufzuwachsen, in der ihre Meinung zählt. Ebenso haben sie das Recht auf Bildung und der persönlichen Entwicklung.
Artikel 3: Verbot von Kinderarbeit
Es gibt Länder auf der Welt, wo Kinder arbeiten, anstatt zur Schule zu gehen. Dabei handelt es sich um Arbeiten, für diese Kinder zu jung sind, diese gefährlich oder ausbeuterisch sind oder die seelische Entwicklung der Kinder schädigen. Kinderarbeit verstößt gegen die gültigen Kinderrechte.
In Österreich ist Kinderarbeit verboten! Kinder müssen die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren abgeschlossen haben und 15 Jahre alt sein, um gesetzlich arbeiten gehen zu dürfen. Leichte Arbeiten im Familienbetrieb oder in Privathaushalten dürfen Kinder schon ab dem vollendeten 13. Lebensjahr mit Zustimmung ihrer Eltern oder gesetzlichen Vertreter ausüben. Darunter zählt z.B. Zeitung austragen, Nachhilfe, Babysitten, Tiersitten.
Doch auch hier gelten bestimmte Vorschriften für diese Beschäftigung. Kinder dürfen maximal zwei Stunden am Tag leichte Arbeiten verrichten, wobei die Gesamtzeit inkl. Schulunterricht und den leichten Arbeiten von sieben Stunden nicht überschreiten darf. Ebenso sind leichte Arbeiten an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr verboten.
Artikel 4: Recht auf Meinung
Jedes Kind hat das Recht, bei Dingen, die es betreffen, mitzureden. Das bedeutet, dass Erwachsene auf die Meinung von Kindern hören sollen, zum Beispiel in der Familie, in der Schule oder wenn es um wichtige Entscheidungen geht. Je älter ein Kind wird, desto mehr darf es mitentscheiden. So lernen Kinder, Verantwortung zu übernehmen und können sagen, was für sie wichtig ist.
Erfahren Sie nächste Woche mehr über die Kinderrechte zu den Artikel 5 und 6.
Artikel Nr: 437048
vom Mittwoch,
04.Dezember 2024,
08:00 Uhr.
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