Der erste Sonntag im Oktober ist der Europäische Tag der Depression. Aus diesem Grund möchten wir auf den Umgang der Polizei mit Menschen in psychisch schwierigen Situationen hinweisen. Der Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen kann auch für erfahrene Polizeibeamtinnen und -beamte zur Herausforderung werden. Doch welche Maßnahmen zum Schutz des oder der Erkrankten selbst sowie zu seiner oder ihrer Umgebung dürfen Polizistinnen und Polizisten eigentlich setzen?
Das Wichtigste vorab: Personen, die eine Psychose haben, sind nicht mehr in der Lage selbst die Polizei zu rufen. Wenn Sie den Eindruck haben, eine Person leidet unter einer solchen Psychose, müssen Sie folglich unbedingt selbst die Polizei rufen!
Polizistinnen und Polizisten müssen in diesem Fall auf deeskalierende Maßnahmen setzen. Das heißt sie müssen ihr Möglichstes tun, um eine tobende Person zu beruhigen. Das wichtigste Mittel sind dabei beruhigende Ansprachen an den Erkrankten oder die Erkrankte.
Sollte sich der Verdacht einer psychischen Erkrankung des oder der Betroffenen erhärten, muss dieser oder diese einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin vorgeführt werden. Dieser oder diese werden im Regelfall herbeigerufen, nur in wenigen Fällen muss die betroffene Person zu ihnen gebracht werden. Nur ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin darf eine Unterbringung in die Psychiatrie verfügen. Eine Ausnahme besteht vor allem dann, wenn sich die tobende Person bereits in einem Krankenhaus befindet und die Polizei von einem behandelnden Facharzt oder einer Fachärztin hinzugezogen wurde.
Sollte der oder die Betroffene Polizeibeamte oder Rettungsdienstmitarbeiter angreifen, die Behandlung durch den Amtsarzt oder die Amtsärztin verweigern oder sich weigern, ins Krankenhaus mitzufahren, darf die Polizei adäquate Zwangsmaßnahmen wie beispielsweise das Anlegen von Handschellen setzen.
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Artikel Nr: 435004
vom Montag,
07.Oktober 2024,
08:00 Uhr.
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