Zur Vorbeugung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen wird mit dieser Verordnung verboten, die genannte Örtlichkeit mit Waffen gem. § 1 WaffG oder Gegenstände, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten. Näheres siehe Verordnung.
Verordnung
Waffenverbotszone-PLAN
Artikel Nr: 425313 vom Donnerstag, 28.März 2024, 10:00 Uhr.
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