Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Einstellung des Grenzverkehrs an bestimmten Grenzübergangsstellen zur Slowakischen Republik und Ungarn
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche – Unterstützung der Gesundheitsbehörden durch die Polizei
Auf Grund der in Ungarn und der Slowakei grassierenden Maul- und Klauenseuche wurden auch in Österreich – über Ersuchen der Gesundheitsbehörden – Maßnahmen ergriffen.
Seit Ende der vergangenen Woche werden daher im Rahmen der ohnehin bestehenden Grenzkontrollen (zur Slowakei bestehen Grenzkontrollen seit Herbst 2023 und zu Ungarn bestehen Grenzkontrollen seit Herbst 2015), im Auftrag der Gesundheitsbehörden polizeiliche Maßnahmen gesetzt.
Polizeiliche Maßnahmen an der Grenze
Folgende Maßnahmen werden durch Polizistinnen und Polizisten seit Ende letzter Woche gesetzt:
• Anhaltung von Fahrzeugen
• Überprüfung der notwendigen Dokumente
• Kontrolle der Fahrzeuge
Weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Maul- und Klauenseuche – Schließung von kleineren Grenzübergangstellen
Zur Verhinderung der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche, insbesondere einem Übergreifen auf österreichische Grenzbezirke, werden daher folgende Grenzübergänge (laut beigefügter Verordnung) ab Samstag, 05.04.2025 vorübergehend geschlossen. Die Grenzübergänge wurden in enger Abstimmung mit den betroffenen Gesundheitsbehörden (Land NÖ und Burgenland), den Interessenvertretungen (Landwirtschaftskammer) und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Tourismus und Regionen festgelegt.
In Niederösterreich betrifft dies:
• Fähre Angern an der March
• Radfahrbrücke Schloss Hof
Ebenso betrifft dies die vorübergehend verordnete Grenzübergangsstelle:
• Fußgänger- und Radfahrbrücke Marchegg (Verordnung des Landespolizeidirektors von Niederösterreich vom 16. Oktober 2024 tritt außer Kraft)
Umsetzung:
Die Sicherungen und Kontrollen der Grenzübergänge werden ebenfalls durch die jeweiligen Landespolizeidirektionen aus Eigenem durchgeführt. Geschlossene Grenzübergänge stellen im Gegensatz zu Grenzkontrollen an geöffneten Übergängen eine weniger personalintensive Maßnahme dar und werden in unterschiedlicher Stärke und Intensität durchgeführt.
Um die polizeilichen Kontrollen nicht zu konterkarieren bitten wir um Verständnis, dass wir keine näheren Details, insbesondere Kontrollzeiten, Personalstärke, Form der Kontrollen etc. an den diversen Örtlichkeiten bekanntgeben können.
Generelle Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung
Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung – wie das Festlegen und Umsetzen von Desinfektionsmaßnahmen (zB auch im Bereich der Grenzkontrolle) – sind durch die Gesundheitsbehörden in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich anzuordnen.
Diese sind grundsätzlich die Länder, bzw. Bezirksverwaltungsbehörden (siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012588), insbesondere ab § 39 ff.)