Sicher unterwegs am Schutzweg

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Am 1. Oktober 2019 wurde im Bezirk Weiz eine 73-jährige Fußgängering auf dem Schutzweg von einem Auto erfasst und dabei unbestimmten Grades verletzt. Aus aktuellem Anlass haben wir daher ein paar Tipps zu diesem wichtigen Thema zusammengefasst.

Grundsätzlich gilt: Auf Schutzwegen haben Fahrzeuglenker Fußgängern das unbehinderte Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Was viele dabei vergessen: Das gilt bereits dann, wenn der Fußgänger den Schutzweg erkennbar benützen will.

Das heißt? Ich muss als Autofahrer meine Geschwindigkeit beim Annähern an einen Schutzweg insofern anpassen, als dass ich im Bedarfsfall jederzeit stehen bleiben kann. Auch beim Abbiegen muss ich als Fahrzeuglenker besonders achtsam sein. Das gilt auch, bei geregelten Kreuzungen.

Die Verantwortung liegt aber auf beiden Seiten: So darf ich mich als Fußgänger natürlich nicht vor einem herannahenden Fahrzeug überraschend auf den Schutzweg begeben. Außerdem habe ich den Schutzweg in "angemessener Eile" zu überqueren, so dass der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird.

Übrigens: Ein Fußgänger kann auch auf seinen Vorrang verzichten, das muss er dem Autofahrer jedoch klar und unmissverständlich erkennbar machen z.B. durch eine Handbewegung.

Wichtig: Kinder besitzen einen so genannten "unsichtbaren Schutzweg". Sie dürfen immer – also auch abseits des Schutzweges - die Fahrbahn queren. Das gilt auch, wenn sie von Erwachsenen begleitete werden.


Artikel Nr: 331668
vom Mittwoch,  02.Oktober 2019,  12:53 Uhr.

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