Pyrotechnikgesetz zum Jahreswechsel

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Feuerwerke, Böller, Kracher – Der „Rutsch“ ins neue Jahr wird von vielen regelmäßig mit einem Feuerwerk gefeiert, dass gegen Mitternacht den Himmel erleuchtet.

Bei aller Euphorie über den Jahreswechsel müssen bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern aber die gesetzlichen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 eingehalten werden: Einerseits, um eine Lärmbelästigung von Mensch und Tier hintanzuhalten und andererseits um durch den sachgemäße Umgang mit Feuerwerkskörpern schwere Verletzungen von Personen vorbeugen zu können.


Was muss ich beachten?
Feuerwerkskörper werden entsprechen ihrer Verwendungsart und dem Grad ihrer Gefährlichkeit in verschiedene Kategorien eingeteilt, die auch beinhalten, ab welchem Alter und wie diese pyrotechnischen Gegenstände verwendet werden dürfen.

Kategorie F1 (ab 12 Jahren):
Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und wenig Lärm verursachen; sie können grundsätzlich auch innerhalb von Wohngebäuden verwendet werden.
z.B.: Wunderkerzen, Partyknaller, Tischfeuerwerke, Knallerbsen.

Kategorie F2 (ab 16 Jahren):
Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, aber nur im Freien verwendet werden dürfen.
z.B.: verschiedenste "Raketen" wie Doppelschläger, Knallfrösche, Vulkan-Fontänen, Römische Lichter. Verboten: "Schweizer Kracher" mit Blitzknallsatz

Kategorie F3 (ab 18 Jahren + behördliche Bewilligung):
Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen. Verwendbar ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und nur mit einer Bewilligung bei entsprechender Sachkunde.
z.B.: Feuerwerke bei privaten Veranstaltungen, wirkungsstarke Raketen

Kategorie F4 (ab 18 Jahren + behördliche Bewilligung):
Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, Verwendbar ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und nur mit einer Bewilligung bei entsprechender Fachkenntnis.
z.B.: Wasser-Feuerwerke, Fächersonnen, Feuerwerke bei größeren Veranstaltungen

Insbesondere Feuerwerke der Kategorie F2 werden zum Jahreswechsel gerne verwendet. Wichtig dabei ist folgendes:
o Die Verwendung im Ortsgebiet oder innerhalb/in unmittelbarer Nähe einer größeren Menschenansammlung ist verboten
o Eine Verwendung in geschlossenen Räumen ist verboten



Weiters dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze nicht verwendet werden:

In unmittelbarer Nähe von
o Kirchen,
o Krankenhäusern,
o Gotteshäusern,
o Alters- und Erholungsheimen sowie
o Tierheimen und Tiergärten
o In der Nähe von Tankstellen

Sie dürfen auch nicht verwendet werden, wenn keine Bezeichnung, Kategorie-bzw. Klassenzugehörigkeit, keine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache und keine Abgabenbeschränkungen enthalten ist oder wenn sie der Kategorie F3 oder F4 angehören und keine entsprechende behördliche Bewilligung vorliegt.


Wer den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis € 10.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.


Artikel Nr: 336294
vom Freitag,  27.Dezember 2019,  22:30 Uhr.

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