#Covid 19 – Neuerungen ab 14. April 2020

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Ab 14. April gibt es im Zusammenhang mit dem Covid 19 Maßnahmengesetz und den darauf beruhenden Verordnungen Neuerungen und Ergänzungen.

Sie haben es in den letzten Tagen bestimmt schon gehört: Entsprechend dem Covid-19-Maßnahmengesetz und darauf beruhender oder in Zusammenhang damit erlassener Verordnungen treten mit 14. April 2020 einige Neuerungen in Kraft, die wir hier kurz für Sie zusammengefasst haben:


1.) AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN bleiben aufrecht!

Bis vorläufig 30. April 2020 wurden die Ausgangsbeschränkungen verlängert.
Was das nun heißt?

Weiterhin ist das Betreten öffentlicher Plätze verboten. Ausnahmen bestehen, wenn
• unaufschiebbare berufliche Tätigkeiten durchgeführt werden müssen
• Arztbesuche oder Hilfeleistung für Hilfsbedürfte oder für die Allgemeinheit getätigt werden
• Die Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (ua. Einkaufen) aufrecht erhalten werden müssen
• Aufenthalt im Freien, alleine oder mit Personen, die im selben Haushalt leben, getätigt werden


Bei all diesen Ausnahmen gilt, dass von anderen Personen zumindest ein Mindestabstand von 1 METER einzuhalten ist.


2.) EINKAUFEN

Zusätzlich zu den bis dato geöffneten Betriebsstätten bzw. Kundenbereichen im Handel und bei Dienstleistungsunternehmen dürfen grundsätzlich ab 14. April 2020 folgende weitere Geschäfte und Betriebsstätten wieder öffnen:

• An Tankstellen angeschlossene Waschstraßen
• Baustoff-, Eisen – und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte
• Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen


Zusätzlich gilt, dass Kundenbereiche von sonstigen Betriebsstätten des Handels geöffnet werden dürfen, sofern der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt.


Zu beachten ist bei allen Kundenbereichen und Betriebsstätten folgendes:

• Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden selbst müssen eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen (gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr)
• Ein Mindestabstand von 1 METER ist einzuhalten
• Pro 20 m² der Gesamtverkaufsfläche – 1 Kunde


3.) BENUTZUNG VON ÖFFENTLICHEN VERKEHRSMITTELN

Massenbeförderungsmittel (Busse, S-Bahnen und Züge, Straßenbahnen, etc.) dürfen nur betreten werden, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere getragen wird (gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr).

Weiters ist ein Mindestabstand von zumindest 1 METER zu anderen Personen einzuhalten.


WICHTIG: Auch in Fahrgemeinschaften gelten die Bestimmungen über das Tragen von Schutzvorrichtungen, sofern die Fahrzeuginsassen nicht im gemeinsamen Haushalt leben!
Auch Bei Fahrgemeinschaften gilt übrigens, dass der Mindestabstand von 1 METER eingehalten werden muss!

4.) Was gilt als "den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung"?

• Handelsübliche Schutzmasken
• Selbst hergestellte Masken, sofern sie Mund und Nase ausreichend bedecken
• Nutzung von Schals und/oder Halstücher über Mund und Nase

Die Polizei hat der zuständigen Behörde ein Zuwiderhandeln entgegen dieser Gesetze und Verordnungen anzuzeigen. Für bestimmte Vergehen kann die Polizei mittlerweile auch Organmandate einheben: Bei der Einhebung bzw. Ausstellung eines Organmandates handelt es sich um ein abgekürztes Verfahren im Sinne des Verwaltungsrechtes, bei dem vor Ort ein für die jeweilige Übertretung festgelegter Betrag eingehoben werden kann.


Weitere Informationen zu den Neuerungen, Änderungen und zu häufig gestellten Fragen gibt es außerdem hier:


Artikel Nr: 341321
vom Dienstag,  14.April 2020,  10:27 Uhr.

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