Übermäßig störender Lärm, Geruchsbelästigung, Streit - viele Faktoren können die Nachbarschaftsbeziehung auf eine harte Probe stellen.
Neue Wohnung, eigenes Grundstück, der Traum vom Eigenheim: Der eigene Wohnraum soll Ruhe schaffen, Platz zum Energietanken und ein Rückzugsort für die Familie sein. Äußere Einflüsse, wie stark befahrene Straßen, Lokale und Restaurants oder Geschäfte können durch übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung die Nachbarschaftsbeziehung auf eine harte Probe stellen. Nicht selten kommt es auch zu Konflikten mit unmittelbaren Nachbarn.
Lärm:
Entgegen der weit verbreiteten Meinung gibt es keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer "absoluten Nachtruhe". Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob "ungebührliche Lärmerregung" vorliegt.
Hundelärm muss grundsätzlich geduldet werden, außer er erreicht ein "ungebührliches" Maß. Bei übermäßigem Hundelärm kann dies als Verwaltungsübertretung geahndet werden und es besteht die Möglichkeit, Anzeige bei den Sicherheitsbehörden zu erstatten.
!Empfehlung!
Zunächst immer zuerst das direkte Gespräch mit dem Verursacher suchen. Viele potenzielle Konflikte lassen sich auf diese Weise lösen. Hilft auch die Aussprache nicht weiter, kann bei den Behörden (Polizei, Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat, Gemeindeamt) Anzeige erstattet werden. Eine Störung durch übermäßigen Lärm kann eine strafbare Verwaltungsübertretung sein (§ 1 Steiermärkisches-Landes-Sicherheitsgesetz)
Bepflanzung:
Der Schattenwurf von Bäumen auf dem Nachbargrundstück ist grundsätzlich zu dulden.
Äste, die über die Grundstücksgrenze wachsen, dürfen jedoch von demjenigen, auf dessen Grundstück sie ragen, selbst geschnitten werden ("Überhangsrecht"). Dies erfolgt grundsätzlich auf eigene Kosten.
Ausnahme: Bei drohender Gefahr, z.B. morsche Äste, die herabfallen könnten, trägt die Baumeigentümerin/der Baumeigentümer die Hälfte der Kosten.
Die Entfernung von Wurzeln und Ästen muss fachgerecht erfolgen, Pflanzen müssen dabei geschont werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Bäume/Pflanzen unter dem Schutz bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen stehen.
Obst, das auf überhängenden Ästen wächst, darf gepflückt werden.
Wenn das ortsübliche Maß des Wachstums von Pflanzen und Bäumen jedoch überschritten wird, die übliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird und die entstandene Beeinträchtigung unzumutbar ist, kann die Unterlassung des Wachsens von Ästen bzw. deren Beseitigung "begehrt" werden. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung besteht, prüft das zuständige Gericht im Einzelfall.
Zäune und Bauten:
Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet. Der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung, ist aber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Zäune oder ähnliches zu reparieren oder auszubessern.
Ausnahmen:
• Einem anderen (den Nachbarn) würde ein Schaden entstehen
• In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen
Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.
Nachbarn haben außerdem einen Anspruch darauf, dass die Bauordnung eingehalten wird (z.B. die Abstandsvorschriften). Beim Bauen sind gewisse Abstände zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Diese sind im jeweiligen Landesgesetz geregelt, daher ist die Rechtslage in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich.
Je nach Bauvorhaben findet vorher eine Bauverhandlung aller involvierten Personen und Behörden statt, bei welcher jedem die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und Interessen gegeben wird. Die zuständige Behörde ist bei Bauangelegenheiten der/die Bürgermeister*in bzw. in Statutarstädten der Magistrat.
Artikel Nr: 349870
vom Montag,
28.September 2020,
11:08 Uhr.
Reaktionen bitte an die Redaktion.